{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-43_2009-05-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/830e990b9d0f459f37bef8d9eb038884/file/", "Checksum": "18b8b1c7e652ecf6481a3ee6f2ce2b6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.05.2009 A1 09 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2010  61  Grundstückerwerb   durch Personen im Ausland  Acquisition d’immeubles   par des personnes à l’étranger  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009  Erwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer  – Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung  erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der  Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an  seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. 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Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.  2 kBewG enthaltenen Sperr-\n\nRVJ / ZWR 2010 61\n\nGrundstückerwerb\ndurch Personen im Ausland\nAcquisition d’immeubles\npar des personnes à l’étranger\nKGVS A1 09 43\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009\nErwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer\n– Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung\nerwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der\nGrenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an\nseinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeitsorts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von\nArt. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).\n– Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts\nwurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2\nBV; E. 5).\n– Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem\nKontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse\nKompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.\n2 kBewG enthaltenen Sperr- resp. Wartefrist bei der Veräusserung einer bestehenden Ferienwohnung, welche in der Zwangsversteigerung erworben wurde, auf\nden Grundbucheintrag abgestellt (Art. 656 Abs. 2 ZGB; E. 6).\nAcquisition d’une résidence secondaire par un frontalier\n– Un frontalier peut acquérir une résidence secondaire à condition qu’elle soit dans\nla région de son lieu de travail; à défaut, l’acquisition reste soumise à autorisation, ce qui est le cas si le frontalier travaille dans la région de Bâle et veut acheter une telle résidence à Loèche-les-Bains (art. 7 lit. j LFAIE; consid. 4).\n– Fixée à dessein par le législateur, cette règle n’est pas une discrimination qu’interdit l’art. 8 al. 2 Cst féd. (consid. 5).\n– La LFAIE laisse aux cantons une appréciable liberté de manoeuvre (quant à la délivrance d’autorisations contingentées, aux motifs d’autorisation, aux délais d’attente etc.). La solution adoptée en l’espèce, quant au calcul, sur la base de l’art.\n656 al. 2 CCS, du délai d’attente de 10 ans s’agissant d’un appartement que le vendeur a acquis par voie d’enchères lors d’une exécution forcée n’est pas illégale\n(consid. 6).\n\nGekürzter Sachverhalt\nMit Kaufvertrag vom 2. Februar 2006 verpflichtete sich Z. dem Ehepaar X. und Y., welche beide deutsche Staatsangehörige sind, eine\n3-Zimmerwohung, einen Keller und einen Autoabstellplatz in Leukerbad\nzu verkaufen. Am 31. Oktober 2008 stellte der Notar beim kantonalen\n62 RVJ / ZWR 2010\n\nGrundbuchinspektorat das Gesuch zur Bewilligungserteilung. Diesem\nwurde neben dem Kaufvertrag der Arbeitsvertrag von X. mit der Firma W.\nAG in Basel beigelegt. Mit Entscheid vom 4. Februar 2009 wies die Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik das Gesuch ab und verweigerte die Bewilligung. Sie erachtete den Erwerb als bewilligungspflichtig,\nda Art. 7 lit. j des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken\ndurch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG; SR\n211.412.41) nicht erfüllt sei, wonach Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation, die als Grenzgänger in der Region des Arbeitsortes eine\nZweitwohnung erwerben, keiner Bewilligung bedürfen. Die Dienststelle\nerachtete überdies die in Art. 5 lit. b Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die\nAnwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken\ndurch Personen im Ausland vom 31. Januar 1991 (kBewG; SGS/VS 211.41)\nenthaltene Bedingung, wonach ein Kontingent einer Person zugeteilt werden kann, die darlegt, dass sie ihr Recht auf die Wohnung mehr als zehn\nJahre innehat, ebenfalls als nicht erfüllt. Die Veräusserin habe die zu übertragenden Parzellenanteile am 9. November 2005 erworben, so dass die\n10-jährige Eigentumsdauer nicht erfüllt sei. Da gemäss Art. 9 Abs. 2 BewG\neine Bewilligung für eine Ferienwohnung nur erteilt werden könne, wenn\nein Kontingent zugeteilt worden sei, was hier nicht möglich sei, müsse die\nBewilligung mangels Bewilligungsgrund verweigert werden.\nGegen diesen Entscheid reichte das Ehepaar X. und Y. am\n9. März 2009 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Rechtsbegehren,\ndie Beschwerde gutzuheissen und den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\n\n"}