– Erfordert die zu bewilligende Baute den Abbruch eines bestehenden Gebäudes, können diese Arbeiten grundsätzlich in einer einzigen Verfügung bewilligt werden (E. 4). – Abstand zu einer privaten Strasse (E. 5). – Ob ein Bauvorhaben den Bestimmungen über die Bauästhetik entspricht, ist bei der Behandlung dieses Baugesuchs zu beurteilen und nicht bei der Prüfung eines Baugesuchs, das der Bauherr für eine andere Baute eingereicht hat (E. 6). Ref. CH : Ref. VS : Art. 11 VVRG, Art. 34 BauV, Art. 166 StrG