Die Maschinenmiete und die Materiallieferungen müssen als zusammenhängende Leistungen betrachtet werden, wobei eine getrennte Vergabe nicht ausgeschlossen ist. Aufgrund der vorherigen Ausführungen, wonach die beiden Aufträge zusammengezählt werden müssen, ergibt sich, dass sich Zweifel an der Berechtigung des Einladungsverfahrens hätten ergeben müssen und die Gemeinde sich zu Gunsten des höherstufigen Verfahrens hätte entscheiden sollen.