5. 3. Die Beschreibung und die Schätzung des Auftragswertes sind für die Wahl des Verfahrens wichtig. Die Schätzung ist nach sachlichen Kriterien und meist aufgrund bisher gemachter Erfahrungswerte vorzunehmen, wobei die Vergabebehörde nicht zu knapp kalkulieren, sondern den Auftragswert in der oberen Bandbreite der Schätzung festlegen sollte (Urteil des Kantonsgerichts A1 00 206 vom 11. Januar 2001; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S. 76 ff. Rz. 173 ff.; Dominik Kuonen, Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss. 2005, S. 80). Die Gemeinde ist im Besitze der Preise für die Maschinenmiete, für welche Offerten mit den Preisen zwi-