5. 2. Nach dem Anhang zum GIVöB dürfen Aufträge im Bauhauptgewerbe mit einem Umfang zwischen Fr. 50’000.– und Fr. 500’000.– im Einladungsverfahren vergeben werden, wobei der Auftraggeber immer ein Verfahren höherer Stufe wählen kann (Art. 8 Abs. 1 GIVöB). Im Baunebengewerbe und für Lieferaufträge können im Einladungsverfahren Aufträge in einem Umfang zwischen Fr. 25’000.– und Fr. 250’000.– vergeben werden. Die Behörde muss deshalb, um das richtige Verfahren zu wählen, vorgängig den Auftragswert schätzen.