O., S. 80 Rz. 182). Eine künstliche Aufteilung in Einzelaufträge, mit dem Ziel, die Schwellenwerte zu unterschreiten und z. B. im Einladungsverfahren statt im offenen Verfahren zu vergeben, verstösst gegen das Rechtsmissbrauchsverbot und steht dem Ziel der Wettbewerbsförderung entgegen (AGVE 1999, S. 302 ff.). Zulässig ist aber eine getrennte Vergabe zusammenhängender Leistungen, sofern dennoch bei jedem Teilauftrag das für den Gesamtwert massgebende Verfahren angewandt wird (Baurecht 4/2000, S. 129).