5. 1. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Vergabebehörde, ob sie einen Auftrag als Ganzes ausschreiben oder Lose (Teilaufträge) bilden will. Gemäss Art. 4 Abs. 5 GIVöB darf ein Auftrag nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Vergabebestimmungen zu umgehen. Die Vergabebehörde darf einen Auftrag somit nicht künstlich in mehrere kleinere Einzelaufträge aufteilen, um auf diese Weise die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Wahl der Verfahrensart zu umgehen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S. 80 Rz. 182).