5. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass die Sanierung der Alpstrasse nicht im Einladungsverfahren erfolgen dürfe 28 RVJ / ZWR 2010 und eine Aufteilung der Arbeiten nicht zulässig sei. Es liege eine Verletzung des Zerstückelungsverbotes und eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie vor.