traggeber erbringt («Tätigkeitskriterium»). Dabei wurde klargestellt, dass es zur Erfüllung des «Kontrollkriteriums» nicht erforderlich ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Kontrolle über die Tochtergesellschaft alleine ausüben kann. Dieses Kriterium kann auch erfüllt sein, wenn die Tochtergesellschaft durch mehrere öffentliche Auftraggeber gehalten wird, von denen keiner die Geschicke der Tochter alleine bestimmen kann.