lich haben öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben gänzlich mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln erfüllen zu lassen, ohne auf die Leistung rechtlich selbstständiger Unternehmen zurückgreifen zu müssen. Schwieriger ist bei In-House-Geschäften im weiteren Sinne die Abgrenzungsfrage, ob für sie eine Ausschreibungspflicht besteht oder nicht. Hier verweist die Lehre auf die Rechtsprechung des Euro- RVJ / ZWR 2010 27