4. 2. Vorliegend geht es nun um die Abgrenzung ausschreibungspflichtiger und nicht ausschreibungspflichtiger Vergabevorgänge bei einem Forstrevier. Von In-House-Geschäften im engeren Sinn spricht man, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag an eine seiner Dienststellen erteilt, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S. 51 Rz. 118; Baurecht 2/2005, S. 67). Im weiteren Sinne werden zu den In- House-Geschäften auch Situationen gezählt, in denen öffentliche Auftraggeber mit von ihnen kontrollierten Gesellschaften, die über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, Verträge abschliessen. Selbstverständ-