SGS/VS 175.1) i.V.m. Art. 21 des Gesetzes über die Burgerschaften vom 28. Juni 1989 (SGS/VS 175.2) im Dezember 2003 unter dem Namen «Zweckverband Forstrevier B.» zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft zusammengeschlossen. Der Verband bezweckt gemäss Art. 2 der Statuten die nachhaltige Erhaltung und Verbesserung der Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion der Wälder der Verbandsgemeinden, die Sicherung der Dörfer und ihrer Zufahrtsstrassen gegen Naturgefahren sowie die Bereitstellung der dazu notwendigen personellen und materiellen Mittel.