4. 1. Gemäss Art. 71 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) können sich die Gemeinden zur gemeinsamen Lösung öffentlicher Aufgaben zusammenschliessen. Das Kantonsgebiet wird vom Staatsrat in Forstkreise eingeteilt (Art. 5 Abs. 1 Forstgesetz vom 1. Februar 1985; FG, SGS/VS 921.1). Gemäss Art. 6 Abs. 1 FG sind die Forstkreise in Reviere einzuteilen, welche eine oder mehrere Gemeinden umfassen. Die Burgergemeinden von A. und Umgebung haben sich gemäss Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2004 über die Gemeindeordnung (GG; SGS/VS 175.1)