Es ergibt sich somit, dass die Vergabebehörde für den Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens ein das Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Verfahrens überwiegendes Interesse geltend machen kann. Mit dem Entscheid, das ausgeschriebene Verfahren abzubrechen und zu wiederholen, verletzt die Gemeinde weder Recht noch überschreitet oder missbraucht sie das ihr zukommende Ermessen. 26 RVJ / ZWR 2010