Zudem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich am neuen Verfahren zu beteiligen. Bei der Ausarbeitung ihres neuen Angebotes kann die Beschwerdeführerin dabei auf Überlegungen und Berechnungen zurückgreifen, die sie bereits bei der Vorbereitung ihrer ersten Offerte angestellt hat. Es ergibt sich somit, dass die Vergabebehörde für den Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens ein das Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Verfahrens überwiegendes Interesse geltend machen kann.