Bei dieser Sachlage, d. h. angesichts der finanziellen Lage der Gemeinde A. und weil die Angebotsgültigkeit von 6 Monaten abgelaufen ist, kann ein ausreichendes öffentliches Interesse am Abbruch und an der Wiederholung des Verfahrens nicht verneint werden. Das öffentliche Interesse an der Kosteneinsparung durch den Einsatz der Forstgruppe und eine daraus resultierende möglichst wirtschaftliche Ar beitsvergabe sind vorliegend höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Verfahrens bzw. an der Wahrung ihrer Chancen auf den Zuschlag. Zudem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich am neuen Verfahren zu beteiligen.