dieser Bindung müssen sie auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung tragen. Die Vergabestelle muss darüber befinden, ob sachliche Gründe bestehen, das Vergabeverfahren im öffentlichen Interesse abzubrechen. Ob die den Abbruch rechtfertigenden sachlichen Gründe voraussehbar waren und ob die Vergabestelle hiefür eine Verantwortlichkeit trifft, spielt für die Zulässigkeit des Abbruchs keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 2C_203/2008 vom 29. April 2008 E. 2.3). Zur Konkretisierung des öffentlichen Interesses im Einzelfall bedarf es einer Abwägung der in Betracht zu ziehenden Interessen.