Die Abbrucherklärung war somit in der verwaltungsrechtlichen Form einer anfechtbaren Verfügung ausgestaltet. Der Bewerber, der mit dem Abbruch nicht einverstanden ist, kann die Abbruchverfügung vor der zuständigen Gerichtsinstanz anfechten und die Nachprüfung der vergaberechtlichen Zulässigkeit der Verfahrensbeendigung verlangen. Diese Verfügung der Gemeinde vom 19. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht angefochten. Die Verfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen und auf das Begehren der Fortführung des Verfahrens vom Jahre 2007 kann nicht eingetreten werden.