3. 2. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde mit Schreiben vom 19. Juni 2009 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. d VöB das Verfahren vom Jahre 2007 abbreche, mit der Begründung, dass man sich «heute in veränderten, konjunkturellen Rahmenbedingungen» befinde und «die Dauer der Angebotsgültigkeit längst abgelaufen» sei. Die Verfügung war versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach allfällige Beschwerden «schriftlich und begründet innert 10 Tagen ans Kantonsgericht einzureichen» seien. Die Abbrucherklärung war somit in der verwaltungsrechtlichen Form einer anfechtbaren Verfügung ausgestaltet.