{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-163_2009-12-03.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/29518f1f2df3b5f153ffecf2a8e74e96/file/", "Checksum": "5244bc298109a76cb62405883dc4f581"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.12.2009 A1 09 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 03.12.2009 A1 09 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 03.12.2009 A1 09 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen  Marchés publics  Beschaffungswesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 3. Dezem-  ber 2009  Abbruch des Verfahrens; Schätzung des Auftragswerts; Teilaufträge; anwendba-  res Verfahren  – Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen und Konkretisierung des öffent-  lichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB, Art. 35 VöB; E. 3).   – Sanierungsarbeiten an einer Alpstrasse durch den gemeindeeigenen Forstbetrieb  ausführen zu lassen als In-House-Geschäft (E. 4).   – Bei der Schätzung des Auftragswerts darf nicht knapp gerechnet werden. Zeigt  sich aufgrund der Angebote, dass ein höherstufiges Verfahren hätte gewählt wer-  den müssen, ist das Verfahren abzubrechen. Getrennte Vergabe zusammenhän-  gender Leistungen ist möglich, sofern bei jedem Teilauftrag das für den Gesamt-  wert massgebende Verfahren angewandt wird (Art. 4 Abs. 5 GIVöB, Art. 8 Abs. 1  GIVöB; E. 5).  Interruption de procédure; calcul de la valeur du marché et division de celui-ci;  choix de la procédure  – Les motifs d’interruption doivent être liés à des intérêts publics (art. 13 al. 1 lit. i  AIMP; aer. 35 OcMP; consid. 3).  – Doit être qualifiée d’opération in house l’option prise par une commune de faire"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:00", "Checksum": "d1500b509569f95e948140c5c3fb597a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.12.2009 A1 09 163\nRegeste:\nBeschaffungswesen  Marchés publics  Beschaffungswesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 3. Dezem-  ber 2009  Abbruch des Verfahrens; Schätzung des Auftragswerts; Teilaufträge; anwendba-  res Verfahren  – Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen und Konkretisierung des öffent-  lichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB, Art. 35 VöB; E. 3).   – Sanierungsarbeiten an einer Alpstrasse durch den gemeindeeigenen Forstbetrieb  ausführen zu lassen als In-House-Geschäft (E. 4).   – Bei der Schätzung des Auftragswerts darf nicht knapp gerechnet werden. Zeigt  sich aufgrund der Angebote, dass ein höherstufiges Verfahren hätte gewählt wer-  den müssen, ist das Verfahren abzubrechen. Getrennte Vergabe zusammenhän-  gender Leistungen ist möglich, sofern bei jedem Teilauftrag das für den Gesamt-  wert massgebende Verfahren angewandt wird (Art. 4 Abs. 5 GIVöB, Art. 8 Abs. 1  GIVöB; E. 5).  Interruption de procédure; calcul de la valeur du marché et division de celui-ci;  choix de la procédure  – Les motifs d’interruption doivent être liés à des intérêts publics (art. 13 al. 1 lit. i  AIMP; aer. 35 OcMP; consid. 3).  – Doit être qualifiée d’opération in house l’option prise par une commune de faire\n\n 5. 1. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Vergabebehörde, ob\nsie einen Auftrag als Ganzes ausschreiben oder Lose (Teilaufträge) bilden will. Gemäss Art. 4 Abs. 5 GIVöB darf ein Auftrag nicht in der\nAbsicht aufgeteilt werden, die Vergabebestimmungen zu umgehen. Die\nVergabebehörde darf einen Auftrag somit nicht künstlich in mehrere\nkleinere Einzelaufträge aufteilen, um auf diese Weise die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Wahl der Verfahrensart zu\numgehen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc,\na.a.O., S. 80 Rz. 182). Eine künstliche Aufteilung in Einzelaufträge, mit\ndem Ziel, die Schwellenwerte zu unterschreiten und z. B. im Einladungsverfahren statt im offenen Verfahren zu vergeben, verstösst\ngegen das Rechtsmissbrauchsverbot und steht dem Ziel der Wettbewerbsförderung entgegen (AGVE 1999, S. 302 ff.). Zulässig ist aber eine\ngetrennte Vergabe zusammenhängender Leistungen, sofern dennoch\nbei jedem Teilauftrag das für den Gesamtwert massgebende Verfahren\nangewandt wird (Baurecht 4/2000, S. 129).\n\n5. 2. Nach dem Anhang zum GIVöB dürfen Aufträge im Bauhauptgewerbe mit einem Umfang zwischen Fr. 50’000.– und Fr. 500’000.– im\nEinladungsverfahren vergeben werden, wobei der Auftraggeber immer\nein Verfahren höherer Stufe wählen kann (Art. 8 Abs. 1 GIVöB). Im Baunebengewerbe und für Lieferaufträge können im Einladungsverfahren\nAufträge in einem Umfang zwischen Fr. 25’000.– und Fr. 250’000.– vergeben werden. Die Behörde muss deshalb, um das richtige Verfahren zu\nwählen, vorgängig den Auftragswert schätzen.\n\n5. 3. Die Beschreibung und die Schätzung des Auftragswertes sind\nfür die Wahl des Verfahrens wichtig. Die Schätzung ist nach sachlichen\nKriterien und meist aufgrund bisher gemachter Erfahrungswerte vorzunehmen, wobei die Vergabebehörde nicht zu knapp kalkulieren, sondern den Auftragswert in der oberen Bandbreite der Schätzung festlegen sollte (Urteil des Kantonsgerichts A1 00 206 vom 11. Januar 2001;\nPeter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S. 76 ff.\nRz. 173 ff.; Dominik Kuonen, Das Einladungsverfahren im öffentlichen\nBeschaffungsrecht, Diss. 2005, S. 80). Die Gemeinde ist im Besitze der\nPreise für die Maschinenmiete, für welche Offerten mit den Preisen zwischen Fr. 190’817.85 und Fr. 222’004.60 eingingen. Die Materiallieferung,\nRVJ / ZWR 2010 29\n\nwelche die Gemeinde momentan noch nicht ausgeschrieben hat,\nbetrachtet die Gemeinde als Lieferauftrag. Genaue Vorausmasse seien\nhier erst möglich, wenn der Rohbau erstellt sei. Dann erst könne die\nTrag- und Deckschicht präzise dimensioniert wer den. Und dann zeige\nsich, ob die Materiallieferungen im Einladungsverfahren oder im offenen Verfahren auszuschreiben seien. Dieser Argumentation kann nicht\ngefolgt werden. Da bereits eine Ausschreibung im offenen Verfahren\ndurchgeführt wurde und eine Kostenschätzung des Ingenieurs im Bauprojekt vorliegt, bestehen genügend Angaben, damit der gesamte Auftragswert der Maschinenmiete und der Materiallieferung geschätzt\nwerden kann. Die Gemeinde hegt denn auch selbst Bedenken, für die\nMateriallieferung den Schwellenwert des Einladungsverfahrens zu\nüberschreiten. Die Maschinenmiete und die Materiallieferungen müssen als zusammenhängende Leistungen betrachtet werden, wobei eine\ngetrennte Vergabe nicht ausgeschlossen ist. Aufgrund der vorherigen\nAusführungen, wonach die beiden Aufträge zusammengezählt werden\nmüssen, ergibt sich, dass sich Zweifel an der Berechtigung des Einladungsverfahrens hätten ergeben müssen und die Gemeinde sich zu\nGunsten des höherstufigen Verfahrens hätte entscheiden sollen.\n\n5. 4. Damit stellt sich das gewählte Einladungsverfahren für die\nMaschinenmiete als offensichtlich falsch heraus und der Zuschlag\nkann dementsprechend nicht erfolgen. Die Wahl des richtigen Verfahrens ist ein grundlegendes Anliegen des Submissionsrechts, das den\nMarktzugang, Transparenz, Gleichbehandlung und eine wirtschaftliche\nVerwendung der öffentlichen Gelder sicher stellen will (Peter\nGalli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S. 213 Rz. 500).\nDie vorliegende Fehleinschätzung stellt einen Abbruchgrund gemäss\nArt. 35 VöB dar. Die Gemeinde muss das Verfahren somit abbrechen\nund offen neu ausschreiben (Peter Galli/André Moser/Elisabeth\nLang/Evelyne Clerc, a.a.O., S. 213 Rz. 500; Dominik Kuonen, a.a.O., S. 86\nf., mit Hinw.).\n"}