{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-163_2009-12-03.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/29518f1f2df3b5f153ffecf2a8e74e96/file/", "Checksum": "5244bc298109a76cb62405883dc4f581"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.12.2009 A1 09 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 03.12.2009 A1 09 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 03.12.2009 A1 09 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen  Marchés publics  Beschaffungswesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 3. Dezem-  ber 2009  Abbruch des Verfahrens; Schätzung des Auftragswerts; Teilaufträge; anwendba-  res Verfahren  – Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen und Konkretisierung des öffent-  lichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB, Art. 35 VöB; E. 3).   – Sanierungsarbeiten an einer Alpstrasse durch den gemeindeeigenen Forstbetrieb  ausführen zu lassen als In-House-Geschäft (E. 4).   – Bei der Schätzung des Auftragswerts darf nicht knapp gerechnet werden. Zeigt  sich aufgrund der Angebote, dass ein höherstufiges Verfahren hätte gewählt wer-  den müssen, ist das Verfahren abzubrechen. Getrennte Vergabe zusammenhän-  gender Leistungen ist möglich, sofern bei jedem Teilauftrag das für den Gesamt-  wert massgebende Verfahren angewandt wird (Art. 4 Abs. 5 GIVöB, Art. 8 Abs. 1  GIVöB; E. 5).  Interruption de procédure; calcul de la valeur du marché et division de celui-ci;  choix de la procédure  – Les motifs d’interruption doivent être liés à des intérêts publics (art. 13 al. 1 lit. i  AIMP; aer. 35 OcMP; consid. 3).  – Doit être qualifiée d’opération in house l’option prise par une commune de faire"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:00", "Checksum": "d1500b509569f95e948140c5c3fb597a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.12.2009 A1 09 163\nRegeste:\nBeschaffungswesen  Marchés publics  Beschaffungswesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 3. Dezem-  ber 2009  Abbruch des Verfahrens; Schätzung des Auftragswerts; Teilaufträge; anwendba-  res Verfahren  – Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen und Konkretisierung des öffent-  lichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB, Art. 35 VöB; E. 3).   – Sanierungsarbeiten an einer Alpstrasse durch den gemeindeeigenen Forstbetrieb  ausführen zu lassen als In-House-Geschäft (E. 4).   – Bei der Schätzung des Auftragswerts darf nicht knapp gerechnet werden. Zeigt  sich aufgrund der Angebote, dass ein höherstufiges Verfahren hätte gewählt wer-  den müssen, ist das Verfahren abzubrechen. Getrennte Vergabe zusammenhän-  gender Leistungen ist möglich, sofern bei jedem Teilauftrag das für den Gesamt-  wert massgebende Verfahren angewandt wird (Art. 4 Abs. 5 GIVöB, Art. 8 Abs. 1  GIVöB; E. 5).  Interruption de procédure; calcul de la valeur du marché et division de celui-ci;  choix de la procédure  – Les motifs d’interruption doivent être liés à des intérêts publics (art. 13 al. 1 lit. i  AIMP; aer. 35 OcMP; consid. 3).  – Doit être qualifiée d’opération in house l’option prise par une commune de faire\n\n 4. 2. Vorliegend geht es nun um die Abgrenzung ausschreibungspflichtiger und nicht ausschreibungspflichtiger Vergabevorgänge bei\neinem Forstrevier. Von In-House-Geschäften im engeren Sinn spricht\nman, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag an eine seiner\nDienststellen erteilt, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., S.\n51 Rz. 118; Baurecht 2/2005, S. 67). Im weiteren Sinne werden zu den In-\nHouse-Geschäften auch Situationen gezählt, in denen öffentliche Auftraggeber mit von ihnen kontrollierten Gesellschaften, die über eigene\nRechtspersönlichkeit verfügen, Verträge abschliessen. Selbstverständlich haben öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben gänzlich mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln erfüllen zu lassen, ohne\nauf die Leistung rechtlich selbstständiger Unternehmen zurückgreifen\nzu müssen. Schwieriger ist bei In-House-Geschäften im weiteren Sinne\ndie Abgrenzungsfrage, ob für sie eine Ausschreibungspflicht besteht\noder nicht. Hier verweist die Lehre auf die Rechtsprechung des Euro-\nRVJ / ZWR 2010 27\n\npäischen Gerichtshofes (Baurecht 2/09, S. 75). Nach dieser Rechtsprechung ist das Vergaberecht grundsätzlich zur Anwendung zu bringen,\nsobald eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei verschiedenen\nPersonen besteht. Selbst wenn be ide Partner eines Rechtsgeschäftes\nder Form nach jeweils eigene Rechtspersönlichkeit haben, kann die\nzwischen ihnen durchgeführte Transaktion gleichwohl einem hausinternen Geschäft gleichgestellt werden, und zwar wenn zwei von der\nRechtsprechung entwickelte Kriterien erfüllt sind. Nach dieser «Teckal-\nPraxis» kann ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag ohne Beachtung des Vergaberechts an eine Tochtergesellschaft vergeben, wenn\nerstens der Auftraggeber diese Gesellschaft kontrolliert wie eine\neigene Dienststelle («Kontrollkriterium») und wenn zweitens die Tochtergesellschaft ihre Leistungen allgemein ganz wesentlich für den Auftraggeber erbringt («Tätigkeitskriterium»). Dabei wurde klargestellt,\ndass es zur Erfüllung des «Kontrollkriteriums» nicht erforderlich ist,\ndass der öffentliche Auftraggeber die Kontrolle über die Tochtergesellschaft alleine ausüben kann. Dieses Kriterium kann auch erfüllt sein,\nwenn die Tochtergesellschaft durch mehrere öffentliche Auftraggeber\ngehalten wird, von denen keiner die Geschicke der Tochter alleine\nbestimmen kann.\n\n4. 3. Im vorliegenden Fall ist die Burger- und Einwohnergemeinde\nA. Mitglied des Zweckverbandes Forstrevier B. Dieses Forstrevier wird\ndurch die Mitgliedergemeinden getragen und kontrolliert. Private\nBeteilungen bestehen keine, so dass keine Konfliktsituationen entstehen. Die Kontrolle kann also durch Mehrheitsbeschluss ausgeübt werden, auch wenn die Mehrheiten sich fallweise anders zusammensetzen.\nDas «Kontrollkriterium» ist also gegeben. Der Verband bezweckt prioritär die Erhaltung und Verbesserung des Waldes, es gehört aber auch\nallgemein zu seinen Aufgaben, die Dörfer und ihre Zufahrtstrassen zu\nsichern. Die Gemeinde legt denn auch dar, dass der Strassenbau seit\nJahrzehnten zu den Kernkompetenzen des Forstbetriebes gehöre. Es\nist auch das «Tätigkeitskriterium» erfüllt, da der Forstbetrieb ganz\nwesentlich - ja ausschliesslich - für die Trägergemeinden tätig ist. Der\nEntscheid der Gemeinde, die Sanierungsar beiten der Alpstrasse durch\nden Forstbetrieb ausführen zu lassen, statt eine aussenstehen de\nUnternehmung zu beauftragen, ist ohne weiteres zulässig und stellt\ndiesbezüglich keine Rechtsverletzung dar.\n\n5. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass die\nSanierung der Alpstrasse nicht im Einladungsverfahren erfolgen dürfe\n28 RVJ / ZWR 2010\n\nund eine Aufteilung der Arbeiten nicht zulässig sei. Es liege eine Verletzung des Zerstückelungsverbotes und eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie vor.\n\n"}