{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-163_2009-12-03.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/29518f1f2df3b5f153ffecf2a8e74e96/file/", "Checksum": "5244bc298109a76cb62405883dc4f581"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.12.2009 A1 09 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 03.12.2009 A1 09 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 03.12.2009 A1 09 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen  Marchés publics  Beschaffungswesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 3. Dezem-  ber 2009  Abbruch des Verfahrens; Schätzung des Auftragswerts; Teilaufträge; anwendba-  res Verfahren  – Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen und Konkretisierung des öffent-  lichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB, Art. 35 VöB; E. 3).   – Sanierungsarbeiten an einer Alpstrasse durch den gemeindeeigenen Forstbetrieb  ausführen zu lassen als In-House-Geschäft (E. 4).   – Bei der Schätzung des Auftragswerts darf nicht knapp gerechnet werden. Zeigt  sich aufgrund der Angebote, dass ein höherstufiges Verfahren hätte gewählt wer-  den müssen, ist das Verfahren abzubrechen. Getrennte Vergabe zusammenhän-  gender Leistungen ist möglich, sofern bei jedem Teilauftrag das für den Gesamt-  wert massgebende Verfahren angewandt wird (Art. 4 Abs. 5 GIVöB, Art. 8 Abs. 1  GIVöB; E. 5).  Interruption de procédure; calcul de la valeur du marché et division de celui-ci;  choix de la procédure  – Les motifs d’interruption doivent être liés à des intérêts publics (art. 13 al. 1 lit. i  AIMP; aer. 35 OcMP; consid. 3).  – Doit être qualifiée d’opération in house l’option prise par une commune de faire"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:00", "Checksum": "d1500b509569f95e948140c5c3fb597a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.12.2009 A1 09 163\nRegeste:\nBeschaffungswesen  Marchés publics  Beschaffungswesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 3. Dezem-  ber 2009  Abbruch des Verfahrens; Schätzung des Auftragswerts; Teilaufträge; anwendba-  res Verfahren  – Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen und Konkretisierung des öffent-  lichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB, Art. 35 VöB; E. 3).   – Sanierungsarbeiten an einer Alpstrasse durch den gemeindeeigenen Forstbetrieb  ausführen zu lassen als In-House-Geschäft (E. 4).   – Bei der Schätzung des Auftragswerts darf nicht knapp gerechnet werden. Zeigt  sich aufgrund der Angebote, dass ein höherstufiges Verfahren hätte gewählt wer-  den müssen, ist das Verfahren abzubrechen. Getrennte Vergabe zusammenhän-  gender Leistungen ist möglich, sofern bei jedem Teilauftrag das für den Gesamt-  wert massgebende Verfahren angewandt wird (Art. 4 Abs. 5 GIVöB, Art. 8 Abs. 1  GIVöB; E. 5).  Interruption de procédure; calcul de la valeur du marché et division de celui-ci;  choix de la procédure  – Les motifs d’interruption doivent être liés à des intérêts publics (art. 13 al. 1 lit. i  AIMP; aer. 35 OcMP; consid. 3).  – Doit être qualifiée d’opération in house l’option prise par une commune de faire\n\ndes öffentliches Interesse darstellen, das im Vergabeverfahren zum\nAbbruch des Verfahrens und zu dessen Wiederholung berechtigt (BRK\n2002-013). Dass die Behörden nicht um jeden Preis zur Auftragsvergabe\nverpflichtet sein können, folgt schon aus Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB,\nwonach u. a. ein Zweck des Gesetzes ist, den wirtschaftlichen Einsatz\nder öffentlichen Mittel zu fördern. Die Behörden sind in der Verwendung der öffentlichen Mittel nicht frei, sondern an Budgetvorgaben\ngebunden; dieser Bindung müssen sie auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung tragen. Die Vergabestelle muss darüber befinden, ob sachliche Gründe bestehen, das Vergabeverfahren im öffentlichen Interesse abzubrechen. Ob die den Abbruch rechtfertigenden\nsachlichen Gründe voraussehbar waren und ob die Vergabestelle hiefür eine Verantwortlichkeit trifft, spielt für die Zulässigkeit des\nAbbruchs keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 2C_203/2008 vom\n29. April 2008 E. 2.3).\nZur Konkretisierung des öffentlichen Interesses im Einzelfall\nbedarf es einer Abwägung der in Betracht zu ziehenden Interessen.\nFür den Fall des Abbruchs eines Vergabeverfahrens heisst dies eine\nAbwägung zwischen dem von der Vergabebehörde geltend gemachten öffentlichen Interesse am Abbruch und dem Interesse der Submittenten vorab an der Fortsetzung des Verfahrens. Bei dieser Sachlage,\nd. h. angesichts der finanziellen Lage der Gemeinde A. und weil die\nAngebotsgültigkeit von 6 Monaten abgelaufen ist, kann ein ausreichendes öffentliches Interesse am Abbruch und an der Wiederholung\ndes Verfahrens nicht verneint werden. Das öffentliche Interesse an\nder Kosteneinsparung durch den Einsatz der Forstgruppe und eine\ndaraus resultierende möglichst wirtschaftliche Ar beitsvergabe sind\nvorliegend höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Verfahrens bzw. an der Wahrung ihrer\nChancen auf den Zuschlag. Zudem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich am neuen Verfahren zu beteiligen.\nBei der Ausarbeitung ihres neuen Angebotes kann die Beschwerdeführerin dabei auf Überlegungen und Berechnungen zurückgreifen,\ndie sie bereits bei der Vorbereitung ihrer ersten Offerte angestellt hat.\nEs ergibt sich somit, dass die Vergabebehörde für den Abbruch und\ndie Wiederholung des Verfahrens ein das Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Verfahrens überwiegendes Interesse\ngeltend machen kann. Mit dem Entscheid, das ausgeschriebene Verfahren abzubrechen und zu wiederholen, verletzt die Gemeinde\nweder Recht noch überschreitet oder missbraucht sie das ihr zukommende Ermessen.\n26 RVJ / ZWR 2010\n\n4. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass der Forstbetrieb «ein eigener Gemeindeverband» sei und dieser wie «ein normaler\nDrittbewerber» zu betrachten sei, der am Vergabeverfahren teilnehmen könne. Überdies gehöre der Strassenbau nicht zu den Kernaufgaben des Forstbetriebes.\n\n4. 1. Gemäss Art. 71 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März\n1907 (KV; SGS/VS 101.1) können sich die Gemeinden zur gemeinsamen\nLösung öffentlicher Aufgaben zusammenschliessen. Das Kantonsgebiet wird vom Staatsrat in Forstkreise eingeteilt (Art. 5 Abs. 1 Forstgesetz vom 1. Februar 1985; FG, SGS/VS 921.1). Gemäss Art. 6 Abs. 1 FG\nsind die Forstkreise in Reviere einzuteilen, welche eine oder mehrere\nGemeinden umfassen. Die Burgergemeinden von A. und Umgebung\nhaben sich gemäss Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2004\nüber die Gemeindeordnung (GG; SGS/VS 175.1) i.V.m. Art. 21 des Gesetzes über die Burgerschaften vom 28. Juni 1989 (SGS/VS 175.2) im\nDezember 2003 unter dem Namen «Zweckverband Forstrevier B.» zu\neiner öffentlichrechtlichen Körperschaft zusammengeschlossen. Der\nVerband bezweckt gemäss Art. 2 der Statuten die nachhaltige Erhaltung und Verbesserung der Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion der\nWälder der Verbandsgemeinden, die Sicherung der Dörfer und ihrer\nZufahrtsstrassen gegen Naturgefahren sowie die Bereitstellung der\ndazu notwendigen personellen und materiellen Mittel.\n\n"}