{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-163_2009-12-03.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/29518f1f2df3b5f153ffecf2a8e74e96/file/", "Checksum": "5244bc298109a76cb62405883dc4f581"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.12.2009 A1 09 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 03.12.2009 A1 09 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 03.12.2009 A1 09 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen  Marchés publics  Beschaffungswesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 3. Dezem-  ber 2009  Abbruch des Verfahrens; Schätzung des Auftragswerts; Teilaufträge; anwendba-  res Verfahren  – Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen und Konkretisierung des öffent-  lichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB, Art. 35 VöB; E. 3).   – Sanierungsarbeiten an einer Alpstrasse durch den gemeindeeigenen Forstbetrieb  ausführen zu lassen als In-House-Geschäft (E. 4).   – Bei der Schätzung des Auftragswerts darf nicht knapp gerechnet werden. Zeigt  sich aufgrund der Angebote, dass ein höherstufiges Verfahren hätte gewählt wer-  den müssen, ist das Verfahren abzubrechen. Getrennte Vergabe zusammenhän-  gender Leistungen ist möglich, sofern bei jedem Teilauftrag das für den Gesamt-  wert massgebende Verfahren angewandt wird (Art. 4 Abs. 5 GIVöB, Art. 8 Abs. 1  GIVöB; E. 5).  Interruption de procédure; calcul de la valeur du marché et division de celui-ci;  choix de la procédure  – Les motifs d’interruption doivent être liés à des intérêts publics (art. 13 al. 1 lit. i  AIMP; aer. 35 OcMP; consid. 3).  – Doit être qualifiée d’opération in house l’option prise par une commune de faire"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:00", "Checksum": "d1500b509569f95e948140c5c3fb597a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.12.2009 A1 09 163\nRegeste:\nBeschaffungswesen  Marchés publics  Beschaffungswesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 3. Dezem-  ber 2009  Abbruch des Verfahrens; Schätzung des Auftragswerts; Teilaufträge; anwendba-  res Verfahren  – Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen und Konkretisierung des öffent-  lichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB, Art. 35 VöB; E. 3).   – Sanierungsarbeiten an einer Alpstrasse durch den gemeindeeigenen Forstbetrieb  ausführen zu lassen als In-House-Geschäft (E. 4).   – Bei der Schätzung des Auftragswerts darf nicht knapp gerechnet werden. Zeigt  sich aufgrund der Angebote, dass ein höherstufiges Verfahren hätte gewählt wer-  den müssen, ist das Verfahren abzubrechen. Getrennte Vergabe zusammenhän-  gender Leistungen ist möglich, sofern bei jedem Teilauftrag das für den Gesamt-  wert massgebende Verfahren angewandt wird (Art. 4 Abs. 5 GIVöB, Art. 8 Abs. 1  GIVöB; E. 5).  Interruption de procédure; calcul de la valeur du marché et division de celui-ci;  choix de la procédure  – Les motifs d’interruption doivent être liés à des intérêts publics (art. 13 al. 1 lit. i  AIMP; aer. 35 OcMP; consid. 3).  – Doit être qualifiée d’opération in house l’option prise par une commune de faire\n\n 3. 1. Mit der Ausschreibung verspricht der Auftraggeber dem einzelnen Anbieter nicht den Auftrag als solchen, immerhin aber eine\nreale und faire Chance, im Rahmen der massgebenden Zuschlagskriterien der erfolgreiche Anbieter sein zu können. Diese Chance wird dem\nSubmittenten entzogen, wenn der Auftraggeber das Verfahren\nabbricht, ohne den Auftrag zu vergeben. Ein Abbruch kann für ihn auch\ndann negative Folgen haben, wenn das Verfahren wiederholt wird, da\nihm dadurch nicht nur ein Zusatzaufwand erwachsen, sondern auch\nseine Chance auf den Zuschlag geringer werden kann, weil eventuell\nneue und preisgünstigere Angebote eingereicht werden. Aus der vorvertraglichen Treuepflicht nach Art. 2 ZGB sowie auf Grund des vom\nöffentlichen Auftraggeber pflichtgemäss auszuübenden Ermessens\nwird der Grundsatz abgeleitet, dass das Submissionsverfahren nur aus\nwichtigen Gründen abgebrochen oder wiederholt werden darf (ZWR\n2000 S. 52; Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, S. 138 f.; Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics: Effectivité et protection juridique, S. 492).\nDieser Grundsatz wurde in Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB aufgenommen, der\nbestimmt, dass die Ausführungsbestimmungen die Beschränkung von\nAbbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens aus wichtigen\n24 RVJ / ZWR 2010\n\nGründen zu gewährleisten haben. Art. 35 Abs. 1 VöB wiederholt diese\nBeschränkung auf wichtige Gründe. In Abs. 2 werden die Fälle aufgeführt, bei denen das Verfahren wiederholt oder neu durchgeführt werden kann, namentlich wenn kein Angebot eingereicht wurde, das die in\nder Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten\nKriterien und technischen Anforderungen erfüllt (lit. a), aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder wenn Wettbewerbsverzerrungen\naufgrund des Verhaltens der Anbieter festgestellt werden (lit. b), wenn\neine wesentliche Änderung der Projektes erforderlich wurde (lit. c)\nund wenn die Dauer der Angebotsgültigkeit abgelaufen ist (lit. d). Der\nAuftraggeber hat den Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage\ndes Verfahrens den Anbietern sofort schriftlich und begründet mitzuteilen (Art. 35 Abs. 3 VöB), wobei diese Verfügung gemäss Art. 15 Abs.\n1bis lit. e IVöB eine selbständig anfechtbare Verfügung ist.\n\n3. 2. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde mit Schreiben vom\n19. Juni 2009 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man gemäss\nArt. 35 Abs. 2 lit. d VöB das Verfahren vom Jahre 2007 abbreche, mit\nder Begründung, dass man sich «heute in veränderten, konjunkturellen\nRahmenbedingungen» befinde und «die Dauer der Angebotsgültigkeit\nlängst abgelaufen» sei. Die Verfügung war versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach allfällige Beschwerden «schriftlich und\nbegründet innert 10 Tagen ans Kantonsgericht einzureichen» seien. Die\nAbbrucherklärung war somit in der verwaltungsrechtlichen Form einer\nanfechtbaren Verfügung ausgestaltet. Der Bewerber, der mit dem\nAbbruch nicht einverstanden ist, kann die Abbruchverfügung vor der\nzuständigen Gerichtsinstanz anfechten und die Nachprüfung der vergaberechtlichen Zulässigkeit der Verfahrensbeendigung verlangen.\nDiese Verfügung der Gemeinde vom 19. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht angefochten. Die Verfügung ist somit in\nRechtskraft erwachsen und auf das Begehren der Fortführung des Verfahrens vom Jahre 2007 kann nicht eingetreten werden.\n\n3. 3. Selbst wenn man auf dieses Begehren eintreten würde, müsste\nes abgewiesen werden. Während Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB ausdrücklich\neinen wichtigen Grund für den Abbruch bzw. die Wiederholung des Vergabeverfahrens fordert, wird durch Auslegung geschlossen, dass\njedenfalls ein öffentliches Interesse gegeben sein muss (Peter\nGalli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, S. 207 Rz. 490). Aus der Praxis ergibt sich,\ndass erhebliche Kostenüberschreitungen auf alle Fälle ein ausreichen-\nRVJ / ZWR 2010 25\n\n"}