Zahlen der Gemeinde bezieht (E. 3 und 5a). − Rechtliche Natur der einmaligen und periodischen Kanalisationsgebühren; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dieser Abgaben (E. 4). − Das Verursacherprinzip gilt sowohl für die Anschlussgebühr wie auch für die Benutzungsgebühr. Hieraus folgt, dass die Kanalisationsanschlussgebühren für die Gebührenpflichtigen, die nicht verunreinigtes Wasser mittels Filtration wegführen und für diejenigen, die dieses in die Kanalisation ableiten, nicht mit Hilfe des gleichen Tarifs berechnet werden dürfen (E. 6). − Verstösst ein Gemeindereglement gegen dieses Prinzip, ist die Rechtswidrigkeit Faits