− Eine Rechnung, die eine Gemeindegebühr provisorisch festsetzt, stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VVRG dar, wenn der definitive Betrag erst später festgelegt wird. Sie kann deshalb nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden und folglich nicht mit einem Beschwerdeentscheid bestätigt werden. Eine allfällige Bestätigung dieser Art stellt einen Formfehler dar, der im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren von Amtes wegen zu berichtigen ist (E. 1). − Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend macht, muss seine Rüge begründen, indem er sich auf die publizierten Zahlen der Gemeinde bezieht (E. 3 und 5a).