Enteignung von Reben zur Erstellung einer Anlage zur Eindämmung von Hochwasserschäden − Anforderungen an den Anspruch einer Partei auf öffentliche Verhandlungen (E. 1c). − Anwendbares Verfahren nach geltendem und früherem Recht; nach letzterem waren die Rechte Einzelner nicht ausreichend gewahrt; diese Lücke konnte vorliegend durch analoge Anwendung des StrG und des EntG gefüllt werden, auch wenn diese andere Behörden für zuständig erklärten als das frühere, hier grundsätzlich massgebende Recht (E. 2). − Abweisung von verschiedenen Rügen betreffend das rechtliche Gehör (E. 3). − Prüfung des öffentlichen Interesses der umstrittenen Anlage und der Verhältnismässigkeit der vom