5. 3. Wie bereits dargelegt, ist im vorliegenden Fall das verbleibende Grundstück nach wie vor überbaubar und hat mithin nicht an Wert verloren. Für die enteignete Fläche von 192 m2 wurde der Beschwerdeführer umfassend entschädigt. In Anlehnung an die vorstehende Begründung der Ablehnung der Totalenteignung (E. 4.2.1) ist demnach auch ein Minderwert des verbleibenden Grundstücks zu verneinen, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung entfällt. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum sein Grundstück nicht über die daran vorbeiführende Strasse erschlossen werden kann.