Die Revisionskommission ist keine Beschwerdeinstanz und sie hat die tatsächlichen und rechtlichen Fragen vollständig neu und selbständig zu prüfen und an Stelle der angefochtenen Schatzung eine neue vorzunehmen, die auch eine Verschlechterung der ersten Schatzung (für Enteigner und Enteigneten) beinhalten kann (ZWR 1981 S. 122). So gesehen könnte der Beschwerdeführer aus allfälligen Zusicherungen der ersten Kommission eh nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einer To-talexpropriation der Parzelle Nr. 512 abgesehen hat. (….)