Dies musste auch vom Beschwerdeführer so verstanden werden, weshalb er aus seinem allfälligen Irrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen wurde gegen den Entscheid der ersten Schatzungskommission vom Enteigner in genereller Art eingesprochen. Die Revisionskommission ist keine Beschwerdeinstanz und sie hat die tatsächlichen und rechtlichen Fragen vollständig neu und selbständig zu prüfen und an Stelle der angefochtenen Schatzung eine neue vorzunehmen, die auch eine Verschlechterung der ersten Schatzung (für Enteigner und Enteigneten) beinhalten kann (ZWR 1981 S. 122).