4. 2. 2. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch nach erfolgter Teilenteignung die gesetzlich erlaubte, maximale Ausnützung von 60 % bzw. 154.2 m2 Bruttogeschossfläche durch die Errichtung einer entsprechenden Baute vollständig, realistisch und zweckmässig umsetzen kann. Durch die Teilexpropriation ergibt sich mithin – unabhängig von einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Erschliessung – keine Ei nschränkung der Überbaubarkeit, womit die bestimmungsgemässe Verwendung (Überbauung mit Wohn- und Ferienhäusern) weder verunmöglicht noch unverhältnismässig erschwert wird. Somit sind die Voraussetzungen für eine Totalenteignung in casu nicht erfüllt.