Das auf dem von der Revisionskommission hinterlegten Situationsplan 1:500 eingezeichnete und lediglich der Illustration dienende Bauprojekt mit einer Grundfläche von 86 m2 veranschaulicht dies deutlich. Bei einer solchen Grundfläche würde der Beschwerdeführer bereits bei der Errichtung eines zweistöckigen Hauses das höchst zulässige Mass von 154.2 m2 überschreiten, doch ist bei einer maximalen Gebäudehöhe von 9/12 m eine Einschränkung auf zwei Geschosse nicht notwendig. Die Akten liefern keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Falls gemäss Art. 28 BZR, welcher die Au snützungsziffer von 0.6 auf 0.7 erhöhen würde.