am 10. März 1993) realisierbar gewesen. Das nach der Teilenteignung verbleibende Grundstück von 257 m2 kann bei einer Ausnützung von 60 % mit einem Gebäude von höchstens 154.2 m2 (0.6 x 257 m2) nutzbarer Bruttogeschossfläche überbaut werden. Auch wenn diese Fläche von rund 155 m2 eher am unteren Rand des Wünschbaren liegt, sind in dieser Fläche nach Art. 27 BZR oder Art. 5 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100) und der Umschreibung im dazugehörenden Glossar Keller, Estrich, Waschküchen etc. nicht enthalten.