4. 2. 1. Vor der Teilexpropriation wies die Parzelle Nr. 512 eine Gesamtfläche von 449 m2 auf, so dass der Beschwerdeführer eine Baute mit einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 269.4 m2 (0.6 x 449 m2) hätte erstellen können. Eine solche Überbauung wäre unter Einhaltung der Bedingungen von Art. 62 des kommunalen Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Randa [BZR], angenommen von der Urversammlung am 20. Oktober 1991, homologiert vom Staatsrat 57