Die Restparzelle erfahre durch die Enteignung keinen Minderwert. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Dezember 2007 verlangte der Eigentümer X. bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die vollständige Enteignung zum Preis von Fr. 120.--/ m2, allenfalls einen Minderwert für die Restparzelle. Mit Urteil vom 7. März 2008 bestätigte das Kantonsgericht den Entscheid der Revisionskommission. Erwägungen (….)