Der Kanton enteignete zum Bau einer Strasse 192 m2 von insgesamt 499 m2 der Parzelle Nr. 512, gelegen in der Bauzone Z2 und der Gefahrenzone 2 (blaue Lawinenzone) der Gemeinde A. Die Schätzungskommission legte die Bodenentschädigung auf Fr. 100.--/m2 fest, was die Revisionskommission am 16. November 2007 bestätigte. Erwägend führte sie aus, die Parzelle Nr. 512 liege in der Bauzone Z2 und in der Lawinengefahrenzone blau, sei jedoch in ihrer Form eingeschränkt überbaubar. Die Restparzelle erfahre durch die Enteignung keinen Minderwert.