{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-03-07", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-08-2_2008-03-07.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/688f262469d845a55e9c5eb411bfa764/file/", "Checksum": "1f76a9c3b6eb1704f9c18fb98a5027a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 08 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.03.2008 A1 08 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 07.03.2008 A1 08 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 07.03.2008 A1 08 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "56   Enteignung      KGVS A1 08 2   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. März 2008 i.S. X. c.   Revisionskommission und Kons.   Totalenteignung – Minderwert   − Wann kann der Enteignete bei teilweiser Beanspruchung der Parzelle die   Totalexpropriation verlangen (Art. 13 Abs. 2 lit. c, 21 Abs. 2 kEntG)?   − Ist die Restfläche weiterhin gemäss der planungsrechtlichen Grundordnung   überbaubar, entfällt ein Minderwert.      Expropriation totale; moins-value   − Cas où le propriétaire d'un immeuble frappé d'expropriation partielle peut exiger une   expropriation totale (a rt. 13 al. 2 lit. c, 21 al . 2 LEx)?   − La partie restante ne subit aucune moins-value si elle reste constructible selon les   règles ordinaires applicables à cet égard.   Gekürzter Sachverhalt   Der Kanton enteignete zum Bau einer Strasse 192 m2 von insgesamt   499 m2 der Parzelle Nr. 512, gelegen in der Bauzone Z2 und der   Gefahrenzone   2   (blaue"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:06:55", "Checksum": "dcedfe07267d3a88a6abc03f7de3bf73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.03.2008 A1 08 2\nRegeste:\n56   Enteignung      KGVS A1 08 2   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. März 2008 i.S. X. c.   Revisionskommission und Kons.   Totalenteignung – Minderwert   − Wann kann der Enteignete bei teilweiser Beanspruchung der Parzelle die   Totalexpropriation verlangen (Art. 13 Abs. 2 lit. c, 21 Abs. 2 kEntG)?   − Ist die Restfläche weiterhin gemäss der planungsrechtlichen Grundordnung   überbaubar, entfällt ein Minderwert.      Expropriation totale; moins-value   − Cas où le propriétaire d'un immeuble frappé d'expropriation partielle peut exiger une   expropriation totale (a rt. 13 al. 2 lit. c, 21 al . 2 LEx)?   − La partie restante ne subit aucune moins-value si elle reste constructible selon les   règles ordinaires applicables à cet égard.   Gekürzter Sachverhalt   Der Kanton enteignete zum Bau einer Strasse 192 m2 von insgesamt   499 m2 der Parzelle Nr. 512, gelegen in der Bauzone Z2 und der   Gefahrenzone   2   (blaue\n\n 4. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die\nTotalenteignung im ersten Schatzungsentscheid versprochen worden. Aus\nden Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer dies für die in seinem\n58\n\nEigentum stehende und ebenfalls von der Entei gnung betroffenen\nParzelle Nr. 1294, Plan Nr. 7, zugesichert wurde. Der Beschwerdeführer\nhat allenfalls irrtümlich angenommen, diese Zusicherung würde sich\nauch auf die Parzelle Nr. 512 beziehen. Dieser Irrtum liegt\nwahrscheinlich im Umstand begründet, dass die Begehren des\nBeschwerdeführers vor der ersten Schatzungskommission wie folgt\nfestgelegt wurden: \"Bodenpreis: für Parzelle 1294 Fr. 15.00/m2, inkl.\nUebernahme Restparzellen Bodenpreis: für die Parzelle 512 in der\nBauzone Fr. 120.00/m2, mindestens wie Angrenze Eventuell\nTotalexpropriation der Parzelle 512\". Die Schätzungskommission hat in\nder Folge lediglich verfügt: \"Dem Begehren betreffend Uebernahme der\nRestparzelle ist zu entsprechen.\" Aufgrund der Übernahme des\nWortlauts und mit Blick auf den Gesamtzusammenhang kann Letzteres\neinzig so verstanden werden, dass mit dem \"Begehren betreffend\nUebernahme der Restparzelle\" nur die Parzelle Nr. 1294 gemeint sein\nkonnte. Dies musste auch vom Beschwerdeführer so verstanden\nwerden, weshalb er aus seinem allfälligen Irrtum nichts zu seinen\nGunsten ableiten kann. Im Übrigen wurde gegen den Entscheid der\nersten Schatzungskommission vom Enteigner in genereller Art\neingesprochen. Die Revisionskommission ist keine Beschwerdeinstanz\nund sie hat die tatsächlichen und rechtlichen Fragen vollständig neu und\nselbständig zu prüfen und an Stelle der angefochtenen Schatzung eine\nneue vorzunehmen, die auch eine Verschlechterung der ersten\nSchatzung (für Enteigner und Enteigneten) beinhalten kann (ZWR 1981\nS. 122). So gesehen könnte der Beschwerdeführer aus allfälligen\nZusicherungen der ersten Kommission eh nichts zu seinen Gunsten\nableiten.\n\n4. 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz zu\nRecht von einer To-talexpropriation der Parzelle Nr. 512 abgesehen hat.\n\n(….)\n\n5. 3. Wie bereits dargelegt, ist im vorliegenden Fall das\nverbleibende Grundstück nach wie vor überbaubar und hat mithin nicht\nan Wert verloren. Für die enteignete Fläche von 192 m2 wurde der\nBeschwerdeführer umfassend entschädigt. In Anlehnung an die\nvorstehende Begründung der Ablehnung der Totalenteignung (E. 4.2.1)\nist demnach auch ein Minderwert des verbleibenden Grundstücks zu\nverneinen, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung entfällt. Es ist\nzudem nicht ersichtlich, warum sein Grundstück nicht über die daran\nvorbeiführende Strasse erschlossen werden kann.\n"}