{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-03-07", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-08-2_2008-03-07.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/688f262469d845a55e9c5eb411bfa764/file/", "Checksum": "1f76a9c3b6eb1704f9c18fb98a5027a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 08 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.03.2008 A1 08 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 07.03.2008 A1 08 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 07.03.2008 A1 08 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "56   Enteignung      KGVS A1 08 2   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. März 2008 i.S. X. c.   Revisionskommission und Kons.   Totalenteignung – Minderwert   − Wann kann der Enteignete bei teilweiser Beanspruchung der Parzelle die   Totalexpropriation verlangen (Art. 13 Abs. 2 lit. c, 21 Abs. 2 kEntG)?   − Ist die Restfläche weiterhin gemäss der planungsrechtlichen Grundordnung   überbaubar, entfällt ein Minderwert.      Expropriation totale; moins-value   − Cas où le propriétaire d'un immeuble frappé d'expropriation partielle peut exiger une   expropriation totale (a rt. 13 al. 2 lit. c, 21 al . 2 LEx)?   − La partie restante ne subit aucune moins-value si elle reste constructible selon les   règles ordinaires applicables à cet égard.   Gekürzter Sachverhalt   Der Kanton enteignete zum Bau einer Strasse 192 m2 von insgesamt   499 m2 der Parzelle Nr. 512, gelegen in der Bauzone Z2 und der   Gefahrenzone   2   (blaue"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:06:55", "Checksum": "dcedfe07267d3a88a6abc03f7de3bf73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.03.2008 A1 08 2\nRegeste:\n56   Enteignung      KGVS A1 08 2   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. März 2008 i.S. X. c.   Revisionskommission und Kons.   Totalenteignung – Minderwert   − Wann kann der Enteignete bei teilweiser Beanspruchung der Parzelle die   Totalexpropriation verlangen (Art. 13 Abs. 2 lit. c, 21 Abs. 2 kEntG)?   − Ist die Restfläche weiterhin gemäss der planungsrechtlichen Grundordnung   überbaubar, entfällt ein Minderwert.      Expropriation totale; moins-value   − Cas où le propriétaire d'un immeuble frappé d'expropriation partielle peut exiger une   expropriation totale (a rt. 13 al. 2 lit. c, 21 al . 2 LEx)?   − La partie restante ne subit aucune moins-value si elle reste constructible selon les   règles ordinaires applicables à cet égard.   Gekürzter Sachverhalt   Der Kanton enteignete zum Bau einer Strasse 192 m2 von insgesamt   499 m2 der Parzelle Nr. 512, gelegen in der Bauzone Z2 und der   Gefahrenzone   2   (blaue\n\n 56\n\nEnteignung\nKGVS A1 08 2\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. März 2008 i.S. X. c.\nRevisionskommission und Kons.\n\nTotalenteignung – Minderwert\n− Wann kann der Enteignete bei teilweiser Beanspruchung der Parzelle die\nTotalexpropriation verlangen (Art. 13 Abs. 2 lit. c, 21 Abs. 2 kEntG)?\n− Ist die Restfläche weiterhin gemäss der planungsrechtlichen Grundordnung\nüberbaubar, entfällt ein Minderwert.\n\nExpropriation totale; moins-value\n− Cas où le propriétaire d'un immeuble frappé d'expropriation partielle peut exiger une\nexpropriation totale (a rt. 13 al. 2 lit. c, 21 al . 2 LEx)?\n− La partie restante ne subit aucune moins-value si elle reste constructible selon les\nrègles ordinaires applicables à cet égard.\n\nGekürzter Sachverhalt\n\nDer Kanton enteignete zum Bau einer Strasse 192 m2 von insgesamt\n499 m2 der Parzelle Nr. 512, gelegen in der Bauzone Z2 und der\nGefahrenzone 2 (blaue Lawinenzone) der Gemeinde A. Die\nSchätzungskommission legte die Bodenentschädigung auf Fr. 100.--/m2 fest,\nwas die Revisionskommission am 16. November 2007 bestätigte. Erwägend\nführte sie aus, die Parzelle Nr. 512 liege in der Bauzone Z2 und in der\nLawinengefahrenzone blau, sei jedoch in ihrer Form eingeschränkt überbaubar.\nDie Restparzelle erfahre durch die Enteignung keinen Minderwert.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Dezember 2007 verlangte\nder Eigentümer X. bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts\ndie vollständige Enteignung zum Preis von Fr. 120.--/ m2, allenfalls einen\nMinderwert für die Restparzelle. Mit Urteil vom 7. März 2008 bestätigte das\nKantonsgericht den Entscheid der Revisionskommission.\n\nErwägungen\n\n(….)\n\n4. 2. 1. Vor der Teilexpropriation wies die Parzelle Nr. 512 eine\nGesamtfläche von 449 m2 auf, so dass der Beschwerdeführer eine Baute mit\neiner anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 269.4 m2 (0.6 x 449 m2) hätte\nerstellen können. Eine solche Überbauung wäre unter Einhaltung der\nBedingungen von Art. 62 des kommunalen Bau- und Zonenreglements der\nGemeinde Randa [BZR], angenommen von der Urversammlung am 20.\nOktober 1991, homologiert vom Staatsrat\n57\n\nam 10. März 1993) realisierbar gewesen. Das nach der Teilenteignung\nverbleibende Grundstück von 257 m2 kann bei einer Ausnützung von 60\n% mit einem Gebäude von höchstens 154.2 m2 (0.6 x 257 m2)\nnutzbarer Bruttogeschossfläche überbaut werden. Auch wenn diese\nFläche von rund 155 m2 eher am unteren Rand des Wünschbaren liegt,\nsind in dieser Fläche nach Art. 27 BZR oder Art. 5 der Bauverordnung\nvom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100) und der Umschreibung\nim dazugehörenden Glossar Keller, Estrich, Waschküchen etc. nicht\nenthalten. Die Realisierung dieser Bruttogeschossfläche ist auch unter\nBerücksichtigung der im BZR vorgeschriebenen Gebäudelänge, -höhe\nund Grenzabstände sowie der verbleibenden Form und Grösse des\nGrundstücks ohne Weiteres möglich. Das auf dem von der\nRevisionskommission hinterlegten Situationsplan 1:500 eingezeichnete\nund lediglich der Illustration dienende Bauprojekt mit einer Grundfläche\nvon 86 m2 veranschaulicht dies deutlich. Bei einer solchen Grundfläche\nwürde der Beschwerdeführer bereits bei der Errichtung eines\nzweistöckigen Hauses das höchst zulässige Mass von 154.2 m2\nüberschreiten, doch ist bei einer maximalen Gebäudehöhe von 9/12 m\neine Einschränkung auf zwei Geschosse nicht notwendig. Die Akten\nliefern keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Falls\ngemäss Art. 28 BZR, welcher die Au snützungsziffer von 0.6 auf 0.7\nerhöhen würde. Dies ist jedoch insofern unerheblich, als auch eine\nÜberbauung mit einer Bruttogeschossfläche von 179.9 m2 (0.7 x 257\nm2) auf dem Restgrundstück mit einem teilweisen Ausbau des\nDachgeschosses immer noch realisierbar wäre. Der Hinweis der\nRevisionskommission auf Grösse und Überbaubarkeit der\nNachbarparzellen ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.\n\n4. 2. 2. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch nach\nerfolgter Teilenteignung die gesetzlich erlaubte, maximale Ausnützung\nvon 60 % bzw. 154.2 m2 Bruttogeschossfläche durch die Errichtung\neiner entsprechenden Baute vollständig, realistisch und zweckmässig\numsetzen kann. Durch die Teilexpropriation ergibt sich mithin –\nunabhängig von einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden\nErschliessung – keine Ei nschränkung der Überbaubarkeit, womit die\nbestimmungsgemässe Verwendung (Überbauung mit Wohn- und\nFerienhäusern) weder verunmöglicht noch unverhältnismässig\nerschwert wird. Somit sind die Voraussetzungen für eine\nTotalenteignung in casu nicht erfüllt.\n\n"}