eine die Gemeindegrenzen überschreitende Problematik aufweist, ist es auch angezeigt, die Prüfung dem Staatsrat und nicht der Gemeinde aufzutragen. 9. 2. Im neuen Entscheid wird der Staatsrat zusammen mit der Gemeinde die im Richtplan verlangte Bedarfsabklärung vornehmen und dann darüber entscheiden. Falls ein Bedarf aus Gründen der Versorgung der Bevölkerung strictu sensu nicht gegeben sein sollte, er die Zonennutzungsplanung aber trotzdem als rechtmässig beurteilen will, hat er sachlich nachvollziehbar darzulegen, weshalb allenfalls ein Abgehen vom Richtplan die gesamthaft bessere Lösung darstellt.