9. 1. Wie weiter oben dargelegt, besitzt die Recht anwendende Behörde bei der Um setzung der Raumplanungsgrundsätze und der Vorgaben des kantonalen Richtplans in die Nutzungsplanung ein breites Ermessen. Es kann deshalb nicht angehen, dass eine richterliche Behörde ihr Ermessen an das der Regierung gesetzlich übertragene stellen würde. Der kantonale Richtplan richtet sich in erster Linie an die Gemeinden und an den Staatsrat als Beschwerde- und Genehmigungsinstanz. Der Richtplan ist in diesem Sinne kein Richter- Plan. Deshalb muss die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen werden. Da diese Frage 42