8. 5. Zusammenfassend gilt somit, dass der Staatsrat zu Unrecht die Rüge der Richtplanwidrigkeit nicht geprüft hat. Er hat damit Recht verletzt und sein Entscheid ist aus diesem Grunde aufzuheben. 9. Nach Art. 60 Abs. 1 i.V.m. 80 Abs. 1 lit. e VVRG kann das Kantonsgericht in der Sache selbst entscheiden oder diese mit verbindlichen Weisungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.