8. 4. Schliesslich kommt hinzu, dass der Staatsrat von Amtes wegen, auch wenn keine Beschwerde vorliegt, aufgrund von Art. 38 Abs. 2 kRPG die Zonennutzungsplanänderung auf die Rechtmässigkeit und zudem ausdrücklich auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan überprüfen muss. Im Staatsratsentscheid vom 18. Juni 2008, mit dem er die von der Urversammlung der Gemeinde am 13. Dezember 2007 beschlossene Teilrevision des Zonennutzungsplans und des Bau- und Zonenreglements homologierte, finden sich keine Hinweise, dass er diese Prüfung allenfalls im Genehmigungsverfahren vorgenommen hat.