gerung und verletzt Art. 29 BV (Urteil [Bundesgerichts] 1A.25/2006 und 1P.69/2006 vom 13. März 2007 E. 4.1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; 115Ia 5 E. 2b). Der Staatsrat hätte somit die Ermessensbetätigung der Gemeinde anhand der im Richtplan vorgegebenen Kriterien prüfen müssen und konnte sich nicht auf eine Willkürprüfung beschränken. Das Gesagte verbietet dem Staatsrat aber nicht, die Zweckmässigkeitsprüfung mit der notwendigen Zurückhaltung vorzunehmen. Es ginge nicht an, eine angemessene Entscheidung der Vorinstanz durch eine andere, ebenfalls angemessene Lösung zu ersetzen (Urteil [Bundesgerichts] 1A.25/2006 und 1P.69/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2; BGE 127 II 238 E. 3b/aa).