Aus diesem Grund konnte er sich bei der Behandlung der Beschwerde gegen die Zonennutzungsplanänderung nicht auf eine Willkürprüfung beschränken, ansonsten er sich eine Ermessensunterschreitung zuschulden kommen liess. Eine solche besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet. Eine Behörde oder Gericht, das volle Kognition hat und sich aber auf eine Willkürprüfung beschränkt, begeht eine formelle Rechtsverwei- 41