8. 3. Ebenso konnte er sich nicht mit der Feststellung begnügen, die angefochtene Zonenplanänderung sei nicht willkürlich. Art. 37 Abs. 4 kRPG räumt dem Staatsrat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht ein, mit voller Kognition zu entscheiden. Aus diesem Grund konnte er sich bei der Behandlung der Beschwerde gegen die Zonennutzungsplanänderung nicht auf eine Willkürprüfung beschränken, ansonsten er sich eine Ermessensunterschreitung zuschulden kommen liess.