Aufgrund der obenstehenden Ausführungen kann jedoch keine Rede davon sein, die Rüge der Verletzung der Vorgaben im kantonalen Richtplan sei nicht genügend klar, mithin appellatorisch, vorgebracht worden. Der Staatsrat hätte sich mit dieser Rüge des fehlenden Bedarfsnachweises auseinandersetzen müssen und durfte nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf den appellatorischen Charakter und den "Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis" (welche?) auf die Argumentation nicht eintreten oder die Rüge verwerfen.