8. 2. Der Staatsrat hat in seinem Beschwerdeentscheid sich mit der Bedarfsabklärung und dem Widerspruch zum Richtplan überhaupt nicht befasst. Vielmehr wich er auf verfahrensrechtliche (Mitwirkung, Information) und umweltrechtlichen Rügen aus und beurteilte im Übrigen die Beschwerde als appellatorisch. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen kann jedoch keine Rede davon sein, die Rüge der Verletzung der Vorgaben im kantonalen Richtplan sei nicht genügend klar, mithin appellatorisch, vorgebracht worden.