8. 1. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an den Staatsrat auch umweltrechtliche Auswirkungen, die fehlende Mitwirkung und die mangelhafte Information gegen den kommunalen Entscheid vorgebracht hat. Er hat aber zudem unmissverständlich gestützt auf den kantonalen Richtplan geltend gemacht, ein Einkaufszentrum am vorgesehenen Standort widerspreche den Vorgaben im Richtplan. Er führte in Punkt 7 auf S. 3 seiner Beschwerde aus, "Schon jetzt, noch bevor der Migros dieses Einkaufszentrum gebaut hat, verfü- 40