8. Gewiss ist die Beschwerde an den Staatsrat nicht immer klar und nach den Regeln der Rechtsgelehrten abgefasst. Es sind an eine Laienbeschwerde aber auch weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil [des Bundesgerichts] 2A.187/2001 vom 1. Mai 2001 E. 2). Auch wenn der Beschwerdeführer von der Beschwerdeinstanz nicht verlangen kann, dass sie sich mit jedem Einwand, insbesondere, wenn er nicht entscheidrelevant ist, befassen muss, verlangt die Begründungspflicht der Behörde doch, dass sie die wesentlichen Beschwerdegründe thematisiert und angibt, warum sie nicht entscheidrelevant oder unbegründet sind (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 126 I 15 E. 2a/aa ).