7. 2. Die Behandlung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers durch den Staatsrat erschöpft sich im zusammenfassenden Hinweis, "dass sich die angefochtene Zonenplanänderung mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt und nicht willkürlich ist. Im Übrigen ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Umzonung weitgehend appellatorisch, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis ist der angefochtene Entscheid auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden." Diese Begründung hält, wie im Folgenden zu zeigen ist, nicht stand.