7. 1. Bei der Behandlung der vorgebrachten umweltrechtlichen Rügen stellte sich der Staatsrat zu Recht auf den Standpunkt, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, der Umweltverträglichkeitsbericht sei im Quartierplanerlassverfahren zu erstellen. Dieses Vorgehen sieht der Richtplan denn auch so vor. Im Übrigen genügt der erstellte Umweltbericht für diese Phase der Planung. Denn nach Art. 47 Abs. 1 RPV müssen bei Zonenänderungen, die auch Immissionsänderungen nach sich ziehen könnten, mindestens Grobabklärungen über eine Umweltverträglichkeit erfolgen (P. Tschannen, Umsetzung vom Umweltrecht in der Raumplanung, URP 2004, S. 423).